Feuerwiderstandsklassen von Deckenkonstruktionen

In vielen Fällen sind die tragenden Untergründe für Fußbodenkonstruktionen aus bauaufsichtlicher Sicht als Decken zu betrachten. Solche Decken müssen gebäude- und nutzungsabhängig definierte Anforderungen an den Brandschutz erfüllen. Im Neubau wird dies vom ausführenden Planer berücksichtigt und tangiert den ausführenden Estrich- oder Bodenleger praktisch nicht.

Etwas anders stellt sich die Situation im Renovierungsfall dar. Auch hier ist selbstverständlich alleinig der Planer in der Verantwortung. Wird allerdings auf Decken, insbesondere auf Holzbalkendecken, eine neue Fußbodenkonstruktion aufgebaut, kann die Beurteilung der Brandschutzanforderungen erheblich komplexer werden.

Da Brandschutz ein sehr sensibles Thema ist, kann es vorkommen, dass vom Planer im Zweifelsfall ein höheres Schutzniveau gefordert wird, als es die Landesbauordnungen vorschreiben. Dies kann dazu führen, dass manche Fußbodenkonstruktionen als Angebotsalternativen ausfallen, obwohl sie durchaus für die angestrebte Anwendung geeignet wären. In solchen Fällen kann es durchaus auch für den anbietenden Verleger nützlich sein, über Basiskenntnisse zum baulichen Brandschutz zu verfügen. Er kann dann zumindest die Planungsvorgaben fundiert hinterfragen und so aus seiner Sicht günstige Bodenaufbauten möglicherweise als alternative Fußbodenkonstruktionen in den Planungsvorgang einbringen.

Anforderungen an den baulichen Brandschutz von Decken

Die bauaufsichtlichen Anforderungen an den Brandschutz sind für ganz Deutschland in der Musterbauordnung (MBO) aufgeführt. Da in Deutschland Baurecht in der Länderhoheit liegt, ist die im jeweiligen Bundesland gültige Landesbauordnung rechtsverbindlich. Die Landesbauordnungen (LBO) basieren auf der MBO, müssen allerdings nicht inhaltsgleich sein. Um den vorliegenden Überblick nicht zu kompliziert zu machen, beziehen sich die Ausführungen ausschließlich auf die MBO. Selbstverständlich muss der Planer(!) sicherstellen, dass er auch die Forderungen der jeweiligen LBO erfüllt. Wie bereits erwähnt sind die Anforderungen an den Brandschutz gebäude- und nutzungsabhängig. Die zugehörigen Gebäudeklassen sind in § 2 der MBO aufgeführt. Maßgeblich für die Brandschutzanforderungen sind dabei der Abstand zu anderen Gebäuden, die Gebäudehöhe sowie Anzahl und Fläche der Nutzungseinheiten. Daneben gibt es noch eine Vielzahl von weiteren Regelungen für spezielle Gebäudearten, wie z. B. Hochhäuser, Versammlungsstätten oder Krankenhäuser. Auch sind die Anforderungen an Kellerdecken im Vergleich zu Geschossdecken erhöht.

Die in § 2 der MBO aufgeführten Gebäudeklassen mit den zugehörigen Merkmalen sind in folgender Tabelle zusammengefasst. In der Spalte „Feuerwiderstandsklasse“ sind die zugehörigen Feuerwiderstandsklassen laut § 31 MBO aufgeführt. Die Tabelle liefert somit einen ersten, schnellen Überblick zu den geforderten Feuerwiderstandsklassen.
 

Feuerwiderstandsklassen - Anforderungen für Decken nach § 31 MBO

Gebäudeklasse Gebäudeart Gebäudehöhe Nutzungseinheit Nutzfläche Wiederstandsklasse
1 freistehend max. 7 m max. 2 max. 400 m² keine Anforderungen
2 - max. 7 m max. 2 max. 400 m² feuerhemmend (F30)
3 - max. 7 m - - feuerhemmend (F30)
4 - max. 13 m - max. 400 m² je Einheit hochfeuerhemmend (F60)
5 alle Anderen       feuerbeständig (F90)


An dieser Stelle sei nochmals betont, dass es sich bei der Aufzählung nur um eine grobe Übersicht handelt. Die Auflistung soll dem Verleger zu einem Grundverständnis helfen und aufzeigen wo die zugrundeliegenden Informationen zu finden sind. Keinesfalls sollte der Verleger sich in die Ausführungsplanung einbeziehen lassen! Unter dieser Prämisse könnten die dargebotenen Informationen durchaus hilfreich für fruchtbare Fachgespräche zwischen Planer und Bauausführendem sein.

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