Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Parkettklebstoffe
Aufgrund geänderter Bestimmungen in der Bauregelliste B Teil 1 wird es zukünftig für Parkettklebstoffe eine Zulassungspflicht in Deutschland geben.
Hierfür ist ein Zulassungsantrag beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin zu stellen.
Die Zulassung kann erteilt werden, wenn das entsprechende Produkt eine Emissionsprüfung
nach dem AgBB-Schema erfolgreich bestanden hat und das Produkt keine giftigen oder anderweitig schädlichen Bestandteile enthält. Das DIBt prüft die eingereichten Unterlagen und erteilt bei Einhaltung aller Kriterien die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) für das Produkt, das daraufhin mit dem Ü-Zeichen (für überwachtes Produkt) gekennzeichnet wird.
Handwerker dürfen in Deutschland ab dem 01.01.2011, dem Beginn der Zulassungspflicht für Parkettklebstoffe, nur noch Produkte mit abZ verwenden. Ein Verstoß dagegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann dazu führen, dass der Auftraggeber die Abnahme Ihrer Leistung verweigert.
Natürlich sind alle UZIN Parkettklebstoffe ab sofort mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet und garantieren Ihnen den Einsatz unserer Produkte ohne Einschränkungen.
Alle verfügbaren Zulassungsbescheide können Sie über Ihren Fachberater anfordern oder direkt beim jeweiligen Produkt unter dem Reiter "Downloads" herunterladen.
Folgende Produkte sind mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet:
- UZIN MK 80 S NEU
- UZIN MK 92 S
- UZIN MK 92 S dunkel
- UZIN MK 95
- UZIN MK 100
- UZIN MK 200
Die Zulassungspflicht für Bodenbelagsklebstoffe und Unterlagen für Parkett oder Bodenbeläge kommt ein Jahr später – ab dem 01.01.2012.